BAG klärt Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen
Ansprüche auf Urlaubsabgeltung können verjähren. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Auch ein Verfall nach tarifvertraglichen Regelungen ist möglich.
Der Fristbeginn, der 3-Jahresfrist, kann aber unterschiedlich liegen. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ende des Jahres, in dem Arbeitnehmer ausscheiden.
Verjährung von Abgeltungsansprüchen; BAG 31.01.2023 – 9 AZR 456/20
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt selbst auch der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nur auf den finanziellen Ausgleich des zuvor noch bestehenden Urlaubsanspruchs gerichtet. Der besondere Schutz des Arbeitnehmers, welchen der EuGH in der Verjährung von Urlaubsansprüchen gesehen hatte, endet jedoch mit der Wandlung des Urlaubs- in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Daher würde ab dem Ausscheiden die dreijährige Verjährungsfrist laufen.
Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass bis zum EuGH-Urteil vom 06.11.2018 hinsichtlich der Verjährung eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, und daher dem Kläger bis zum den Urteil es nicht zumutbar war seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Denn das BAG ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen.
Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kläger gehalten, Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen. Daher konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.
Urlaubsabgeltung: Tarifvertragliche Ausschlussfrist
BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 244/20
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, verfallen.
Auch hier orientiert sich das BAG ein der oben dargestellten Rechtsprechung, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gehalten ist, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs der Beklagten gegenüber geltend zu machen, da eine gegenläufige höchstrichterliche Rechtsprechung bestand.
Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, oblag es dem Kläger, Urlaubsabgeltung zu verlangen.
Der Anspruch war nicht verjährt, und ein Verfall war ebenfalls nicht eingetreten. Ein Verjährungsbeginn wäre erst Ende 2018 anzusetzen. Ein Verfall nach den tariflichen Regelungen des einschlägigen Manteltarifvertrages würde erst drei Monaten nach Fälligkeit eintreten. Die tarifliche Ausschlussfrist begann erst mit der Bekanntgabe des Urteils des EuGH am06.11.2018.
In der Entscheidung selbst wurde die Sache ans Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen, da noch Sachverhaltsfragen zu klären waren.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilungen v. 31.01.2023
Die letzten Artikel
Infoblatt: Cloud-Technologie im Handel
Was ist eigentlich die Cloud? Welche Einsatzgebiete gibt es im Handel? Und wie sicher sind Daten dort? Diese und viele weitere Fragen stellen sich Händler:innen mit Blick auf Cloud-Services. Wieso die Cloud für Händler:innen Vorteile bringen kann, welche Modelle es gibt und was man rund um Datensicherheit und Datenschutz wissen muss, erklärt das Mittelstand-Digital Zentrum Handel in seinem kostenfreien Infoblatt „Cloud-Technologie im Handel“. https://digitalzentrumhandel.de/infoblatt-cloud-technologie-im-handel/ Quelle: Handelsverband Deutschland – HDE e.V. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin 09.08.23
Großer Investitionsbedarf: HDE fordert Unterstützung in schwierigen Zeiten
Trotz großem Investitionsbedarf sind viele Handelsunternehmen in der aktuellen Krise nicht in der Lage notwendige Zukunftsinvestitionen finanziell zu stemmen. Viele Handelsbetriebe in Deutschland sehen aktuell einen großen Bedarf an Investitionen in ihren Unternehmen. In der aktuellen Krisenlage kämpfen sie allerdings damit, die notwendigen Zukunftsinvestitionen finanziell überhaupt bewältigen zu können. Ergeben hat dies eine aktuelle Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) unter mehr als 900 Handelsunternehmen. HDE-Präsident, Alexander von Preen, fordert deshalb dringend klare und unkomplizierte Fördermaßnahmen von Seiten der Bundesregierung. Diese sollen Investitionen in die Digitalisierung erleichtern, eine Senkung der Stromsteuer ermöglichen und bürokratische Hürden verringern. „Der Konsum war über viele […]
Infoblatt: Wie wird mein Onlineshop mobilfähig?
Das Mittelstand-Digital Zentrum Handel bietet ein Infoblatt an, mit dessen Hilfe Sie Ihren Onlineshop oder Ihre Website mobilfreundlicher gestalten können. Smartphones weisen auch weiterhin eine große Beliebtheit auf. Viele Menschen surfen auf dem eigenen Handy mehr als am Computer Zuhause. Der Einkauf wird auch eher am Mobilgerät von der Couch aus getätigt als vom Schreibtisch aus am PC. Umso wichtiger ist es daher, dass Onlinehändler sich diesem Wandel anpassen und ihren Shop mobilfreundlicher gestalten. Für ein reibungsloses Einkaufserlebnis sollte Ihre Kundschaft mit jedem Gerät auf Ihren Onlineshop zugreifen können. Sie sind stolzer Besitzer einer Website oder eines Onlineshops, dann überprüfen […]