Videoüberwachung am Arbeitsplatz, trotz Verstoß gegen Datenschutzregelungen, verwertbar.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem aktuellen Urteil über die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein sehr heikles Thema, bei dem gegensätzliche Interessen aufeinandertreffen. Auf der einen Seite wird dadurch Arbeitgebern einen Überblick über die eigenen Räumlichkeiten ermöglicht, wodurch mögliche Diebstähle oder Hausfriedensbruch leichter verhindert werden können.
Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer auch bei der Arbeit ein Recht am eigenen Bild.
Da eine Videoüberwachung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, unterliegt diese strengen Richtlinien. Nicht gerade selten kommt es da zu Unsicherheiten bezüglich dessen was denn jetzt genau erlaubt ist und was nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2023 mit einem Urteil eine Antwort auf die Frage gegeben:
Kann eine gegen Datenschutzregeln verstoßende Videoüberwachung des Arbeitsplatzes zur Dokumentation eines Fehlverhaltens im Kündigungsschutzprozess verwertet werden?
Nach dem Urteil seien Videoaufzeichnungen in einem Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens verwertbar, wenn auf die Überwachung durch Schilder verwiesen wurde. Das gelte auch dann, wenn die Überwachung gegen das Datenschutzrecht verstoßen sollte.
Der Fall, der zu dem Urteil führte, handelt von einem in einer Gießerei beschäftigten Mann. Dieser soll vor Schichtbeginn das Werksgelände wieder verlassen haben und den Lohn für die Schicht trotz keines Erbringens von Arbeitsleistung kassiert haben. Dieses Fehlverhalten habe der Werksbetreiber gesehen und dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Ein anonymer Hinweis hatte den Arbeitgeber auf ein Video einer am Tor des Geländes angebrachten Überwachungskamera gestoßen, welches den vorzeitigen Feierabend des Mannes belegen sollte.
Der Mann reichte im Anschluss darauf eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Er behauptete er sei ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen.
Als der Werksbetreiber das Video als Beweismittel in die Verhandlungen einführen wollte, widersprach der Mann der Verwertung der Aufzeichnung mit der Begründung, dass die Überwachung gegen Bundes- und EU-Datenschutzrecht verstoße. Auch seien die Aufnahmen zu lange gespeichert worden, die Hinweisschilder hätten eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen, die hier überschritten worden sei. Darüber hinaus hatte in einer Betriebsvereinbarung gestanden, dass die Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden dürfen.
Angesichts dieser Verstöße sowie der Betriebsvereinbarung forderte der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aufzeichnungen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen waren derselben Ansicht und gaben daher der Kündigungsschutzklage statt.
Einen anderen Standpunkt vertrat allerdings das BAG. Es hob die Entscheidung des LAG auf und verwies vor diesem Hintergrund darauf, dass es keine Rolle spiele, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach.
Die DSGVO stehe einer Verwertung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, da bestimmte Kriterien hier erfüllt seien. So ist hier zum einen von einem Fehlverhalten die Rede und zum anderen sei die Videokamera durch ein Schild ausgewiesen worden und sei zudem nicht zu übersehen.
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen, bekannten Videoüberwachung, die bewusst vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Auch, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig mit den Vorgaben des Datenschutzrechts übereinstimmen.
Ein möglicher Datenschutzverstoß führt laut BAG also nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot. Man müsse die widerstreitenden Interessen abwägen. Da in dem Fall die Behauptung eines Fehlverhaltens im Raum steht, überwiegt nach Auffassung des BAG das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts und nicht die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20 –
21.07.23
Die letzten Artikel
PPWR-Erleichterungen kommen nur im Schneckentempo voran
Brüssel. Seit dem 12. August gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in allen Mitgliedstaaten. Verbindlich ist bisher nur eine einzige Erleichterung. Die für den Handel wichtigste hängt noch zwischen Parlament und Rat fest. Die PPWR (EU 2025/40) gilt seit gut zwei Monaten in ihrer ursprünglichen Fassung. Ende August hatten wir an dieser Stelle über die Konsultation zu den nationalen Herstellerregistern berichtet. Seitdem hat sich einiges getan, auch wenn das meiste noch nicht beschlossen ist. Bereits in Kraft: Ausnahme für Palettenfolien und Umreifungsbänder Seit dem 26. Mai 2026 sind Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von der Pflicht zu 100 Prozent Mehrweg ausgenommen. Grundlage ist der Delegierte
Starter Stipendium Saar geht in die nächste Runde und bietet bis zu 36.000 Euro für junge Startups
Ab Montag, 19. Oktober 2026, ist das Bewerbungsfenster für das Starter Stipendium Saar wieder offen. Junge Unternehmen aus dem Saarland können sich bis zum 16. November 2026 um eine Förderung von bis zu 3.000 Euro im Monat bewerben, zwölf Monate lang. Wer gerade gegründet hat, kennt das Problem. Die Idee steht, die Gewerbeanmeldung ist erledigt, aber bis das Geschäft trägt, vergehen oft Monate. Genau in diese Phase zielt das Programm des saarländischen Wirtschaftsministeriums. Es soll Gründern den Rücken freihalten, damit sie ihre Geschäftsidee weiterentwickeln und am Markt Fuß fassen können, statt sich nebenher mit Aushilfsjobs über Wasser zu halten. So viel
Handelsverband Südwest sieht für Galeria in Saarbrücken trotz Insolvenz gute Chancen
Saarbrücken. Zum vierten Mal in sechs Jahren hat die Warenhauskette Galeria Insolvenz beantragt. Fabian Schulz, Geschäftsführer des Handelsverbandes Südwest im Saarland, hat im Interview mit SR 3 erklärt, warum er für die Filiale in der Saarbrücker Innenstadt trotzdem zuversichtlich ist. Den Antrag hat Galeria am 2. Oktober beim Amtsgericht Düsseldorf gestellt. Betroffen sind alle 83 Warenhäuser mit rund 12.000 Beschäftigten, darunter fünf Filialen in Rheinland-Pfalz und das Haus in Saarbrücken mit rund 140 Mitarbeitern. Der Geschäftsbetrieb läuft vorerst weiter, die Löhne und Gehälter sind über das Insolvenzgeld bis Dezember gesichert. Ob danach Filialen schließen, ist offen. An Saarbrücken liegt es nicht

