Webinar am 16.04 zur F-Gas-Verordnung: Was kommt auf den Einzelhandel zu?
Am 16.04.2024 bietet die Klimaschutzoffensive des Handels ein kostenloses Webinar zu der neuen F-Gas-Verordnung an.
Am 29. Januar 2024 haben die EU-Staaten der neuen F-Gas-Verordnung zugestimmt.
Vor diesem Hintergrund wird es bald zu schärferen Vorgaben für die Verwendung von fluorierten Gasen (F-Gase) in der EU kommen.
Die neue Verordnung wurde am 20. Februar 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 11. März 2024 in Kraft.
Die Nutzung von fluorierten Gasen mit hohem Treibhauspotenzial in Produkten wie Kühlgeräten, Wärmepumpen, Klimaanlagen oder Aerosolsprays soll dadurch in Zukunft eingeschränkt werden. Die Verordnung setzt damit ein klares Zeichen gegen Produkte mit klimaschädlichen F-Gasen.
Durch die Vorschrift sollen neue grüne Märkte in der EU für innovative Industriezweige entstehen.
Diese neue F-Gase-Verordnung wird mit ihren strengeren Beschränkungen und Regulierungen den Einzelhandel allerdings in den kommenden Jahren vor eine neue Herausforderung stellen.
Damit Ihr wisst, worauf in Zukunft geachtet werden muss, bietet die Klimaschutzoffensive des Handels ein kostenloses Webinar zu der aktuellen F-Gase-Verordnung an.
Am 16.04.2024 stellen Expertinnen des Umweltbundesamts den Teilnehmenden von 09:00 bis 10:00 Uhr die Rechtslage für Handelsunternehmen praxisnah vor.
Ihnen wird ganz genau dargelegt, was in welchem Zeitraum zu beachten ist.
Zudem werden Ihnen die Betreiberpflichten, z.B. bei den Dichtheitskontrollen, erklärt und Sie werden auch über die veränderten Anforderungen aufgeklärt, die bei der Sachkunde von Mitarbeitenden zu beachten sind.
Hier ein Überblick über das Programm:
- 09:00 Uhr Begrüßung
- 09:05 Uhr Einführung in die F-Gas-Verordnung
- 09:30 Uhr Fragerunde
- 09:40 Uhr Hilfen und Informationen durch das Umweltbundesamt
- 09:50 Uhr Angebote der Klimaschutzoffensive und Fragerunde
- 10:00 Uhr Ende des Webinars
Interessierte können sich hier anmelden.
Quelle:
Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)
Klimaschutzoffensive des Handels
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
12.03.24
Die letzten Artikel
Gemeinsam stärker: Aktionen mit Nachbarhändlern organisieren
Wer allein für Laufkundschaft sorgt, hat es oft schwerer als eine ganze Straße oder ein Quartier, das an einem Strang zieht. Gemeinsame Aktionen mit benachbarten Geschäften kosten wenig, bringen aber oft mehr Sichtbarkeit als Einzelmaßnahmen. Warum sich Zusammenarbeit lohnt Kunden, die wegen eines Geschäfts in die Straße kommen, entdecken oft nebenbei weitere Läden, wenn diese sichtbar aufeinander verweisen. Eine gemeinsame Aktion bündelt zudem den Werbeaufwand: Statt dass jeder Betrieb allein Flyer druckt oder Social-Media-Posts erstellt, teilen sich mehrere Geschäfte die Arbeit und die Reichweite. Auch der Handelsverband Deutschland betont, dass lokale Rabattaktionen und gemeinsame Veranstaltungen von Händlern dazu beitragen können, dass
QR-Codes im Schaufenster: Kleiner Aufwand, großer Effekt
Auch außerhalb der Öffnungszeiten kann das Schaufenster arbeiten. Ein QR-Code an der richtigen Stelle verwandelt einen kurzen Blick von draußen in einen digitalen Kontakt, ganz ohne großen technischen Aufwand. Was ein QR-Code im Schaufenster leisten kann Ein QR-Code lässt sich mit wenigen Klicks erstellen und auf nahezu alles verlinken: die eigene Website, das Google-Unternehmensprofil, den Online-Shop, eine Terminbuchung oder den Instagram-Kanal. Kunden, die abends oder sonntags am Laden vorbeigehen, können so trotzdem in Kontakt treten, ohne dass jemand vor Ort sein muss. Wofür sich QR-Codes besonders eignen Verlinkung zum aktuellen Sortiment oder Online-Shop, wenn der Laden geschlossen ist Direkter Link zu
Zusammenhängender Urlaub im Einzelhandel: Warum die Zwei-Wochen-Grenze nicht rechtssicher ist
Viele Betriebe im Einzelhandel handhaben Urlaubsanträge nach einer festen internen Regel: mehr als zwei Wochen am Stück gibt es nicht. Gerade in der Urlaubszeit lohnt sich der Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen, die dieser Praxis eine klare Absage erteilt. Der Fall aus Thüringen Eine Arbeitnehmerin hatte einen dreiwöchigen zusammenhängenden Urlaub beantragt. Der Arbeitgeber lehnte mit dem Hinweis ab, im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen am Stück bewilligt. Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Arbeitnehmerin bereits in der Hauptsache recht. Da der Urlaubszeitraum nicht mehr abzuwarten war, zog die Angelegenheit vor das Landesarbeitsgericht Thüringen (Beschluss vom 2.

