Rücknahme von Elektroaltgeräten: Pflichten für Handelsunternehmen

Rücknahme von Elektroaltgeräten: Pflichten für Handelsunternehmen

Veröffentlicht am: 1. Juli 2024Kategorien: Top News

In einem Servicebeitrag klärt die Klimaschutzoffensive des Handels über die geltenden Pflichten für Handelsunternehmen in Bezug auf die Rücknahme von Elektroaltgeräten auf.

Kaputter Computer, veralteter Toaster, schlechter Lockenstab: Jetzt Mal ehrlich, wer hat keine alten oder kaputten Elektrogeräte bei sich im Keller stehen?
Dabei wäre es so viel besser, diese sachgerecht zu entsorgen. So muss nämlich nicht nur der eigene Keller nicht zugemüllt werden, sondern auch die verwendeten Rohstoffe in den Geräten können recycelt werden.

Ganz interessant ist in diesem Zusammenhang, ganz besonders für Händler, dass unter bestimmten Voraussetzungen Handelsunternehmen Elektroaltgeräte zurücknehmen müssen.

Ja, richtig gehört: Laut Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind Einzelhändler unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen.

Das Ziel ist klar: Es sollen mehr ausgediente Elektrogeräte gesammelt werden, um die Rohstoffe für ein hochwertiges Recycling zurückzugewinnen.

Doch welche Handelsunternehmen sind rücknamepflichtige Vertreiber? Wie müssen Kunden informiert werden, wie läuft die Registrierung und was besagt die Meldepflicht?
Über alle wichtigen Fragen informiert die Klimaschutzoffensive aktuell in einem Servicebeitrag.

Interessiert? Hier kommen Sie direkt zu dem Servicebeitrag.

 

Quelle:
Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)
Klimaschutzoffensive des Handels
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin

 

Die letzten Artikel

HDE reicht Beschwerde beim Bundeskartellamt gegen Temu ein

11. April 2025|Top News|

HDE. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat beim Bundeskartellamt eine Beschwerde gegen die chinesische Plattform Temu wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens eingereicht. Die Vorwürfe gründen darauf, dass Temu den Geschäftspartnern, die Waren über die Plattform verkaufen, die Preissetzungshoheit entzieht. Denn Temu legt nicht nur fest, dass die Preise der einzelnen Händler bei maximal 85 Prozent des Preises liegen dürfen, den die Händler für ein vergleichbares Produkt auf anderen Verkaufsplattformen verlangen. Vielmehr behält sich Temu gegenüber den Verkäufern zugleich auch vor, selbst über die Höhe der finalen Verkaufspreise zu entscheiden. Temu verstößt darüber hinaus in vielerlei Hinsicht gegen weitere europäische und nationale Verordnungen und

Stadt lädt zum „Marktplatz der Ideen“ – Bürgerbeteiligung zum Stadtentwicklungskonzept geht weiter

7. April 2025|Top News|

Kaiserslautern. Bürgerinnen und Bürger können sich beim „Marktplatz der Ideen“ im Rahmen der Erarbeitung des Integrierten nachhaltigen Stadtentwicklungskonzepts (INSEK) am 14. Mai erneut einbringen. Neues Stadtentwicklungskonzept für Kaiserslautern Kaiserslautern bekommt ein neues Stadtentwicklungskonzept. Dieses setzt themenübergreifende Ziele für die zukünftige Entwicklung der Stadt. Nachdem die Bürgerinnen und Bürger in der Vergangenheit bereits mehrfach die Möglichkeit hatten, sich in die Erarbeitungsprozesse zum INSEK einzubringen und Wünsche und Vorschläge für die zukünftige Entwicklung von Kaiserslautern zu formulieren, findet nun erneut eine Beteiligung statt. In den vergangenen Monaten wurden vom Referat Stadtentwicklung unter der Leitung der leitenden Baudirektorin Elke Franzreb zusammen mit der

Gelungenes Seminar zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit Jelena Nikolić

4. April 2025|Top News|

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Der Handelsverband Südwest führte am 4. März eine Online-Veranstaltung zum Thema „Update Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ durch. Jelena Nikolic, Leiterin CSR/Nachhaltigkeitspolitik des Handelsverbandes Deutschland (HDE), stellte im Seminar den momentanen Sachstand des LKSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes) dar. Im Rahmen des Kompaktvortrages wurde eine Präsentation zur Verfügung gestellt, die beim Verband abgerufen werden kann. Des Weiteren ist es möglich, die Handreichung des BAFA einzusehen. Entsprechend der augenblicklichen bisherigen Erfahrungen mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde erwähnt, dass ein Großteil der Unternehmen, welche die Berichte noch nicht abgegeben haben und sich auf die spätere Frist fixierten, im Augenblick Nachfragen von Behörden bezüglich der im Unternehmen vorhandenen Risikoeinschätzungen, beziehungsweise

Nach oben