Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was Onlinehändler jetzt wissen und tun müssen
Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht für alle, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen: Unternehmen müssen dann eine digitale Widerrufsfunktion auf ihrer Website anbieten, den sogenannten Widerrufsbutton. Der Handelsverband Südwest erklärt, was das konkret bedeutet, wen es trifft und welche Schritte jetzt anstehen.
Was steckt hinter der neuen Pflicht?
Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673. Das Umsetzungsgesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Kernstück ist der neue § 356a BGB. Das Ziel der Regelung ist klar: Verbraucher sollen einen Vertrag im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Bisher war das Abschließen eines Onlinevertrags oft mit wenigen Klicks erledigt, der Widerruf dagegen umständlich.
Wen trifft die Pflicht?
Verpflichtend ist der Widerrufsbutton für den B2C-Bereich. Konkret gilt er für alle, die widerrufsfähige Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen, also über Websites, Apps oder Online-Marktplätze. Ausnahmen nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Auch wer seine Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay verkauft, ist betroffen. Nicht erfasst sind dagegen Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden, sowie Verträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Wie muss der Button aussehen und funktionieren?
Der Name „Button“ ist dabei nicht wörtlich zu nehmen: Es reicht auch ein klar beschrifteter Link. Wichtig ist, dass Verbraucher die Funktion leicht finden und eindeutig erkennen können.
Der Widerrufsbutton muss gut sichtbar, leicht zugänglich, dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar und eindeutig beschriftet sein, am besten mit „Vertrag widerrufen“. Eine Beschränkung auf Kundenkonten, Logins oder versteckte Footer-Links genügt nicht.
Das Verfahren läuft zweistufig ab:
- Stufe 1: Der Verbraucher klickt auf den Button und gelangt zu einem Formular. Dort werden Name, Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer) sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung abgefragt.
- Stufe 2: Der Verbraucher bestätigt den Widerruf über eine gesonderte Bestätigungsfunktion, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein muss.
Wichtig: Weitere Angaben, wie insbesondere zum Widerrufsgrund, dürfen nicht abgefragt werden. Darin wäre eine Erschwernis des Widerrufs zu sehen.
Nach Abschluss des Vorgangs muss der Händler unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit übermitteln.
Widerrufsbutton und Kündigungsbutton: Nicht verwechseln
Der Widerrufsbutton knüpft an den seit dem 1. Juli 2022 geltenden Kündigungsbutton nach § 312k BGB an. Beide müssen nebeneinander bestehen, wenn ein Unternehmer widerrufsfähige Verträge mit Verbrauchern schließt und laufende Vertragsverhältnisse anbietet. Eine gemeinsame Schaltfläche für beide Funktionen ist nicht zulässig.
Welche Risiken drohen bei Verstößen?
Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Bei Unternehmen mit einem betroffenen EU-Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent dieses Jahresumsatzes betragen. Hinzu kommen Unterlassungsrisiken und eine erhöhte Angriffsfläche für Abmahnungen. Darüber hinaus gilt: Fehlt der Widerrufsbutton, kann sich die Widerrufsfrist verlängern, sodass auch ein verspäteter Widerruf wirksam wird.
Was sollten Händler jetzt konkret tun?
📌 Shopsystem prüfen: Klären, ob der eigene Shopsystem-Anbieter (z. B. Shopware, WooCommerce, Shopify) ein Update oder Plugin für den Widerrufsbutton bereitstellt oder plant.
📌 Rechtstexte aktualisieren: Die Widerrufsbelehrungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 EGBGB anzupassen, um Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren.
📌 Interne Prozesse anpassen: Widerrufe, die über den Button eingehen, müssen intern verarbeitet werden. Zuständigkeiten, Bestätigungs-E-Mails und Rückabwicklungsprozesse sollten rechtzeitig eingerichtet sein.
📌 Platzierung rechtssicher gestalten: Die Widerrufsfunktion soll von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. Hyperlinks aus dem Footer oder Kundenkonto können dabei helfen, sind allein aber nicht ausreichend.
📌 Rechtliche Beratung einholen: Da fehlerhafte Umsetzungen zu Abmahnungen führen können, empfiehlt sich eine Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder den Händlerbund.
Fazit
Die neue Widerrufspflicht betrifft jeden Onlinehändler im B2C-Bereich ohne Ausnahme. Wer den Button frühzeitig integriert, stärkt das Vertrauen in seinen Shop und zeigt, dass er Verbraucherrechte ernst nimmt. Die Zeit bis zum 19. Juni 2026 ist knapp. Wer jetzt handelt, vermeidet Hektik und rechtliche Risiken.
(Text/Bild: Handelsverband Südwest/ks)
Die letzten Artikel
Millionen-Investition: Lidl plant moderne Vorzeige-Filiale in Kaiserslauterns Innenstadt
Kaiserslautern. Moderner, heller, größer – die Lidl-Filiale in der Augustastraße in Kaiserslautern steht vor einem grundlegenden Wandel. Der bestehende Markt soll einem zeitgemäßen Neubau weichen, von dem nicht nur die Kundschaft, sondern auch die Anwohner profitieren sollen. Seit 2003 betreibt der Discounter Lidl seine eingeschossige Filiale gegenüber von Mömax. Vor einigen Jahren wurde die Verkaufsfläche erweitert, derzeit misst sie rund 1.300 Quadratmeter. Doch das reicht dem zur Schwarz-Gruppe gehörenden Lebensmittelriesen nicht mehr aus – vor allem, weil das Bestandsgebäude weder energetisch noch baulich heutigen Standards entspricht. In Zukunft soll auf rund 1.800 Quadratmetern eingekauft werden können. „Wir wollen in Kaiserslautern
Schaufensteraktion für eine lebendige Mayener Innenstadt – Eigentümer können sich melden
Mayen. Gemeinsam mit der Kreissparkasse Mayen setzt die Stadtverwaltung Mayen ein neues Projekt zur Steigerung der Attraktivität der Mayener Innenstadt um. Im Rahmen des Förderprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und mithilfe der Verfügungsfonds wurde das Projekt „Leerstandsmanagement: Räume aktiv nutzen für Attraktivität und Aufenthaltsqualität“ beantragt und startet in Kürze. Ziel ist es, leerstehende Schaufenster in der Mayener Fußgängerzone durch kreative Beklebung optisch aufzuwerten und somit die Aufenthaltsqualität im Stadtkern zu steigern. Die Gestaltung übernimmt die Agentur Meid Meid aus Mendig. Die leerstehenden Schaufenster werden professionell gestaltet, um so neue Impulse für eine Nachnutzung
Regionale Lösungen für die Fachkräftesicherung – Ovaler Tisch tagt in Neustadt an der Weinstraße
Neustadt. Der „Ovale Tisch für Ausbildung und Fachkräftesicherung“ ist ein etabliertes rheinland-pfälzisches Austauschformat. Unter Leitung von Ministerpräsident Alexander Schweitzer arbeiten Vertreterinnen und Vertreter aus Landesregierung, Kammern, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und der Bundesagentur für Arbeit eng zusammen, um Lösungen für den Fachkräftemangel zu entwickeln. Zentrales Thema der Frühjahrssitzung war die Fachkräftesicherung auf regionaler Ebene. Neben der langfristigen Entwicklung des Ausbildungsmarktes wurden lokale Initiativen wie die MINT-Schülerakademie von Pfalz-Metall und das Netzwerk SCHULEWIRTSCHAFT vorgestellt. Sie zeigen, wie erfolgreiche Kooperationen zwischen Schulen, Unternehmen und Kommunen gestaltet werden können. Ministerin Dörte Schall hob die Bedeutung gezielter Förderung für Jugendliche, Beschäftigte und Unternehmen hervor. Mit Landes-

