Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was Onlinehändler jetzt wissen und tun müssen

Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was Onlinehändler jetzt wissen und tun müssen

Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht für alle, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen: Unternehmen müssen dann eine digitale Widerrufsfunktion auf ihrer Website anbieten, den sogenannten Widerrufsbutton. Der Handelsverband Südwest erklärt, was das konkret bedeutet, wen es trifft und welche Schritte jetzt anstehen.

Was steckt hinter der neuen Pflicht?

Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673. Das Umsetzungsgesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Kernstück ist der neue § 356a BGB. Das Ziel der Regelung ist klar: Verbraucher sollen einen Vertrag im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Bisher war das Abschließen eines Onlinevertrags oft mit wenigen Klicks erledigt, der Widerruf dagegen umständlich.

Wen trifft die Pflicht?

Verpflichtend ist der Widerrufsbutton für den B2C-Bereich. Konkret gilt er für alle, die widerrufsfähige Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen, also über Websites, Apps oder Online-Marktplätze. Ausnahmen nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Auch wer seine Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay verkauft, ist betroffen. Nicht erfasst sind dagegen Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden, sowie Verträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Button aussehen und funktionieren?

Der Name „Button“ ist dabei nicht wörtlich zu nehmen: Es reicht auch ein klar beschrifteter Link. Wichtig ist, dass Verbraucher die Funktion leicht finden und eindeutig erkennen können.

Der Widerrufsbutton muss gut sichtbar, leicht zugänglich, dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar und eindeutig beschriftet sein, am besten mit „Vertrag widerrufen“. Eine Beschränkung auf Kundenkonten, Logins oder versteckte Footer-Links genügt nicht.

Das Verfahren läuft zweistufig ab:

  • Stufe 1: Der Verbraucher klickt auf den Button und gelangt zu einem Formular. Dort werden Name, Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer) sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung abgefragt.
  • Stufe 2: Der Verbraucher bestätigt den Widerruf über eine gesonderte Bestätigungsfunktion, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein muss.

Wichtig: Weitere Angaben, wie insbesondere zum Widerrufsgrund, dürfen nicht abgefragt werden. Darin wäre eine Erschwernis des Widerrufs zu sehen.

Nach Abschluss des Vorgangs muss der Händler unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit übermitteln.

Widerrufsbutton und Kündigungsbutton: Nicht verwechseln

Der Widerrufsbutton knüpft an den seit dem 1. Juli 2022 geltenden Kündigungsbutton nach § 312k BGB an. Beide müssen nebeneinander bestehen, wenn ein Unternehmer widerrufsfähige Verträge mit Verbrauchern schließt und laufende Vertragsverhältnisse anbietet. Eine gemeinsame Schaltfläche für beide Funktionen ist nicht zulässig.

Welche Risiken drohen bei Verstößen?

Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Bei Unternehmen mit einem betroffenen EU-Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent dieses Jahresumsatzes betragen. Hinzu kommen Unterlassungsrisiken und eine erhöhte Angriffsfläche für Abmahnungen. Darüber hinaus gilt: Fehlt der Widerrufsbutton, kann sich die Widerrufsfrist verlängern, sodass auch ein verspäteter Widerruf wirksam wird.

Was sollten Händler jetzt konkret tun?

📌 Shopsystem prüfen: Klären, ob der eigene Shopsystem-Anbieter (z. B. Shopware, WooCommerce, Shopify) ein Update oder Plugin für den Widerrufsbutton bereitstellt oder plant.

📌 Rechtstexte aktualisieren: Die Widerrufsbelehrungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 EGBGB anzupassen, um Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren.

📌 Interne Prozesse anpassen: Widerrufe, die über den Button eingehen, müssen intern verarbeitet werden. Zuständigkeiten, Bestätigungs-E-Mails und Rückabwicklungsprozesse sollten rechtzeitig eingerichtet sein.

📌 Platzierung rechtssicher gestalten: Die Widerrufsfunktion soll von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. Hyperlinks aus dem Footer oder Kundenkonto können dabei helfen, sind allein aber nicht ausreichend.

📌 Rechtliche Beratung einholen: Da fehlerhafte Umsetzungen zu Abmahnungen führen können, empfiehlt sich eine Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder den Händlerbund.

Fazit

Die neue Widerrufspflicht betrifft jeden Onlinehändler im B2C-Bereich ohne Ausnahme. Wer den Button frühzeitig integriert, stärkt das Vertrauen in seinen Shop und zeigt, dass er Verbraucherrechte ernst nimmt. Die Zeit bis zum 19. Juni 2026 ist knapp. Wer jetzt handelt, vermeidet Hektik und rechtliche Risiken.

(Text/Bild: Handelsverband Südwest/ks)

Die letzten Artikel

„Keine Likes für Lügen!“: 6. Woche der Medienkompetenz in RLP vom 2. bis 8. Juni

12. März 2025|Top News|

Medienkompetenz RLP. Wie entlarvt man Desinformationen im Netz? Was zeichnet extremistische Inhalte und Deepfakes aus? Und wo erhalten Betroffene Tipps und Hilfestellungen, wenn sie Opfer von Gewalt im Netz werden? Die Woche der Medienkompetenz (WMK) 2025 vom 2. bis 8. Juni gibt in ganz Rheinland-Pfalz Antworten auf diese und viele weitere Fragen rund um Medien. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz und die Medienanstalt Rheinland-Pfalz rufen gemeinsam mit 33 Partner-Organisationen landesweit zur Beteiligung auf: Kommunen, schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen, Vereine, Unternehmen und viele mehr können ab sofort eigene Aktionen online anmelden. „Keine Likes für Lügen!“ Die Initiatorinnen und Initiatoren der WMK, die Landesregierung

Die Arbeitslosigkeit in der Westpfalz ist im Februar leicht gesunken

3. März 2025|Top News|

Westpfalz. Die Arbeitslosigkeit ist im Bezirk der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens (Stadt Kaiserslautern, Stadt Pirmasens, Stadt Zweibrücken, Landkreis Donnersbergkreis, Landkreis Kaiserslautern, Landkreis Kusel, Landkreis Südwestpfalz) im Februar 2025 leicht gesunken. 19.434 Menschen waren arbeitslos gemeldet, 75 Personen weniger (-0,4 Prozent) als im Januar, aber 1.601 Personen bzw. 9 Prozent mehr als vor einem Jahr. Die Arbeitslosenquote betrug 6,9 Prozent und war identisch zum Vormonatsniveau. Vor einem Jahr lag sie bei 6,4 Prozent. „Nach dem deutlichen saisonalen Anstieg der Arbeitslosenzahl im Januar entwickelte sich der Arbeitsmarkt im Februar stabil. Mit der im Vergleich zu den vergangenen Jahren etwas höheren Anzahl an

Betriebliche Krankenversicherung als Trumpf im Wettrennen um Fachkräfte

28. Februar 2025|Mitglieder, Überregional|

SIGNAL IDUNA bietet als traditioneller Handelsversicherer passgenaue Lösungen, um dem Fachkräftemangel im Handel entgegenzuwirken. Eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) von SIGNAL IDUNA steigert nicht nur die Attraktivität von Betrieben, sondern ist auch ein entscheidender Vorteil im Wettbewerb um gut ausgebildete Fachkräfte. Das Plus auf dem Arbeitsmarkt Mit der betrieblichen Krankenversicherung von SIGNAL IDUNA neue Fachkräfte finden und binden Vielen Betrieben in Deutschland fällt es schwer, ausreichend qualifizierte Mitarbeitende zu finden. Laut einer Studie von PwC Deutschland wird im Jahr 2035 jede dritte offene Stelle im Einzelhandel unbesetzt bleiben. Aber auch der Verlust von Fachwissen bei einer Kündigung oder altersbedingtem Ausscheiden wiegt

Nach oben