Rabattaktionen im Sommer: Werbung mit Preisnachlässen rechtssicher gestalten

Rabattaktionen im Sommer: Werbung mit Preisnachlässen rechtssicher gestalten

Veröffentlicht am: 22. Juli 2026Kategorien: FDF, HVSUEW, Recht, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News

Sommerschlussverkauf, Sale-Wochen, Rabattaktionen zum Saisonwechsel: Viele Händler nutzen den Sommer, um mit Preisnachlässen neue Kundschaft zu gewinnen und das Lager für die nächste Saison frei zu machen. Rechtlich ist dabei einiges zu beachten.

Sommerschlussverkauf ohne feste Regeln, aber nicht ohne Grenzen

Seit der UWG-Reform von 2004 gibt es keinen eigenen „Sommerschlussverkauf“ mit festen Terminen und begrenzter Dauer mehr. Vorher war er auf zwölf Tage ab dem letzten Montag im Juli beschränkt. Heute dürfen Händler Rabatte das ganze Jahr über anbieten, in beliebiger Höhe und ohne besonderen Anlass. Wer aber einen Anlass nennt, etwa „wegen Umbau“ oder „wegen Geschäftsaufgabe“, muss diesen auch tatsächlich erfüllen. Ein vorgetäuschter Grund ist eine abmahnfähige Irreführung.

Der 30-Tage-Referenzpreis ist Pflicht

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Aktion angegeben werden, der sogenannte Referenzpreis. Diese Angabe soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion künstlich angehoben werden, um den Rabatt größer wirken zu lassen (unzulässige „Mondpreise“).

Der Bundesgerichtshof hat das im Oktober 2025 nochmal geschärft (Urteil vom 9. Oktober 2025, I ZR 183/24): Der Referenzpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Versteckte Sternchentexte oder winzige Fußnoten reichen nicht aus.

Prozentangaben müssen stimmen

Wer mit „bis zu 70 % Rabatt“ wirbt, muss sicherstellen, dass ein relevanter Teil des Sortiments diesen Nachlass auch tatsächlich erhält. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine solche Werbung irreführend ist, wenn weniger als drei Prozent der Artikel den beworbenen Höchstrabatt erreichen.

Durchgestrichene Preise brauchen eine Bezugsangabe

Ein durchgestrichener Preis suggeriert dem Kunden ein Schnäppchen. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss aber klar erkennbar sein, worauf sich dieser Preis bezieht: der eigene frühere Preis, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder ein anderer Bezugswert. Fehlt diese Zuordnung, ist die Werbung irreführend.

Ausreichend Ware vorhalten

Wird mit einem Rabatt geworben, muss die Ware dafür in angemessener Menge und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sein. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Lockvogelwerbung. Der Hinweis „nur solange der Vorrat reicht“ reicht nach der Rechtsprechung nicht automatisch aus, um die Ware bewusst zu knapp zu bevorraten.

Praxistipps für die Umsetzung

📌 Referenzpreis prüfen: Vor jeder Rabattaktion den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage dokumentieren und in der Werbung deutlich sichtbar angeben.

📌 Bezugsangabe ergänzen: Bei durchgestrichenen Preisen immer klarstellen, worauf sich der alte Preis bezieht.

📌 Bevorratung dokumentieren: Für beworbene Rabattartikel ausreichend Warenbestand einplanen und im Zweifel nachweisen können.

📌 Anlass ernst nehmen: Wer einen Grund für die Aktion nennt (Umbau, Geschäftsaufgabe), muss diesen tatsächlich umsetzen.

📌 Im Zweifel rechtlich prüfen lassen: Gerade bei größeren Kampagnen lohnt sich eine kurze Prüfung durch spezialisierte Rechtsberatung, um Abmahnungen zu vermeiden.

(Text: Handelsverband Südwest e. V./ks; Bild: Canva)

Die letzten Artikel

Expertise von Fußgängerinnen und Fußgängern gefragt – Erste Ortsbegehung im Rahmen des Fußverkehrs-Checks am 24. Juni

16. Juni 2025|Top News|

Kaiserslautern. Die Route steht fest, am 24. Juni um 17 Uhr ist es soweit. Die erste Ortsbegehung im Rahmen des aktuell laufenden Fußverkehrs-Checks in Kaiserslautern beginnt. Die 1,6 Kilometer lange Route wird an insgesamt sieben Stationen über den Bännjerrück führen, im Fokus steht das Thema Barrierefreiheit. Die Route basiert auf den Wünschen und Anregungen aus der Bürgerschaft aus dem ersten Workshop, der im Mai stattfand. Eine Teilnahme an der Begehung ist aber freilich auch für Bürgerinnen und Bürger möglich, die am Auftaktworkshop nicht teilnehmen konnten. Die Verwaltung und das beauftragte Planungsbüro freuen sich über viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer! Auch die

Fußverkehr in Zweibrücken – Fortsetzung des Fußverkehrs-Checks mit einer öffentlichen Begehung

13. Juni 2025|Top News|

Zweibrücken. Als eine von zehn Kommunen nimmt die Stadt Zweibrücken in diesem Jahr an den Fußverkehrs-Checks Rheinland-Pfalz teil. Unter dem Motto „Schritt für Schritt zu attraktiven Ortszentren“ wird der Fußverkehr in Zweibrücken gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern, der Politik und der Verwaltung genau unter die Lupe genommen. Der erste Beteiligungsbaustein war der gut besuchte Auftaktworkshop im Mai. Nun geht der Fußverkehrs-Check mit zwei Begehungen in die nächste Runde. Die erste Begehung in der Umgebung der Innenstadt führt über die Landauer Straße, entlang des Bleicherbachs, über die Saarlandstraße zur Rosengartenstraße. Von dort geht es über die Gutenbergstraße und den Schlossplatz bis

Deutscher Schuhmarkt 2024 mit leichtem Umsatzrückgang

13. Juni 2025|Top News|

Deutscher Schuhmarkt. Die andauernden globalen Krisen sowie die anhaltend hohe Inflation führen weiterhin zu einer spürbaren Konsumzurückhaltung unter den Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland. Dies bestätigt auch der aktuelle „Branchenbericht Schuhe 2025“ des IFH KÖLN in Zusammenarbeit mit der BBE Handelsberatung. Leichter Umsatzrückgang Demnach musste der deutsche Schuhmarkt im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr einen leichten Umsatzrückgang von 0,9 Prozent hinnehmen. Das Marktvolumen lag damit bei insgesamt 9,5 Milliarden Euro. Für das kommende Jahr prognostizieren die Marktexperten von IFH und BBE keine wesentliche Erholung: Auch 2025 dürfte der Umsatz weitgehend stagnieren und sich auf ähnlichem Niveau wie 2024 bewegen.

Nach oben