Recht auf Reparatur: Das ändert sich jetzt im Reklamationsalltag

Recht auf Reparatur: Das ändert sich jetzt im Reklamationsalltag

Veröffentlicht am: 7. August 2026Kategorien: HVMITTE, HVSUEW, Mittelrhein, Pfalz, Recht, Rheinhessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News, Trier

Seit dem 31. Juli 2026 gilt das neue Reparaturrecht. Verkündet wurde das Umsetzungsgesetz am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Für einen Teil der Händler entsteht eine echte Herstellerpflicht, für praktisch alle anderen ändert sich das Gewährleistungsrecht im Verbrauchergeschäft.

Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1799 um und ändert das BGB an mehreren Stellen. Zwei Regelungsblöcke sind zu unterscheiden. Nur wer beide kennt, weiß, wie stark er betroffen ist.

Block 1: Neues Gewährleistungsrecht für Verbraucherverkäufe

Diese Änderungen betreffen jeden Händler, der Waren an Verbraucher verkauft, unabhängig von der Warengruppe. Sie gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.

  • Reparierbarkeit zählt jetzt neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit zur üblichen Beschaffenheit einer Ware (§ 434 Abs. 3 BGB). Lässt sich ein Produkt schlechter reparieren, als bei Waren dieser Art üblich ist, kann bereits das einen Sachmangel begründen.
  • Wählt der Kunde im Mangelfall die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate, bei Neuware also von zwei auf drei Jahre (§ 475e Abs. 5 BGB). Die zwölf Monate schließen sich an die reguläre Frist an, sie beginnt nicht neu. Wichtig: Die Verlängerung erfasst die gesamte Ware, nicht nur das reparierte Teil.
  • Neue Informationspflicht (§ 475 Abs. 4 BGB): Bevor der Kunde sein Wahlrecht ausübt, muss der Händler ihn über genau zwei Punkte informieren, nämlich die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung und die Fristverlängerung im Reparaturfall. Der geeignete Zeitpunkt ist die erste Reklamation. Lehnt der Händler eine Nacherfüllung von vornherein ab, entfällt die Pflicht.
  • Die Nacherfüllung muss innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Kunden erfolgen (§ 475 Abs. 6 BGB). Verstößt der Händler dagegen, kann der Kunde ohne Nachfristsetzung zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

Unverändert bleibt die Beweislast: Nach dem ersten Jahr muss weiterhin der Kunde nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Auch die verlängerte Frist ändert daran nichts.

Zwischen Unternehmern gilt die Reparierbarkeit als Mangelkriterium erst ab Anfang 2028 und lässt sich dann vertraglich abbedingen.

Block 2: Die Herstellerpflicht

Für bestimmte Produktgruppen entsteht ein Anspruch des Verbrauchers direkt gegen den Hersteller (§§ 479a ff. BGB). Erfasst sind unter anderem Waschmaschinen, Waschtrockner, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Schweißgeräte, Server und Datenspeicher, Mobiltelefone und Tablets sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Die Reparaturfristen liegen je nach Produktgruppe meist zwischen fünf und zehn Jahren, gerechnet ab dem Ende der Produktion eines Modells.

Für Händler ist entscheidend: Dieser Anspruch greift erst, wenn gegenüber dem Verkäufer keine Gewährleistungsrechte mehr bestehen, etwa nach Ablauf der Verjährung oder bei normalem Verschleiß. Der Hersteller haftet also nachrangig, nicht parallel. Anders als beim Gewährleistungsrecht kommt es hier nicht auf das Kaufdatum an. Auch Geräte, die vor dem 31. Juli 2026 verkauft wurden, sind erfasst.

Aufpassen müssen Händler, die Ware direkt aus Drittstaaten beziehen. Fehlt ein EU-Bevollmächtigter des Herstellers, richtet sich der Reparaturanspruch gegen den Importeur. Das kann der Händler selbst sein.

Bewertung des Handels

Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat sich im Gesetzgebungsverfahren für einen einheitlichen Mangelbegriff eingesetzt, der jetzt auch kommt: Reparierbarkeit gilt gegenüber dem Verbraucher wie gegenüber dem Lieferanten. Ohne diese Regelung wären Händler Gefahr gelaufen, auf Ware sitzenzubleiben, die im Verhältnis zum Kunden mangelhaft ist, im Verhältnis zum Lieferanten aber als mangelfrei gilt. Zugleich weist der HDE auf den Umsetzungsaufwand hin, vor allem durch Schulungen und angepasste Reklamationsprozesse, und auf den Fachkräftemangel in Reparaturbetrieben.

Checkliste für die Praxis

  • Reklamationsprozess anpassen: Der Hinweis auf Wahlrecht und Fristverlängerung muss bei der ersten Mängelanzeige erfolgen, nicht später
  • Standardformulierung für diesen Hinweis in Mail-Vorlagen und Reklamationsformulare aufnehmen
  • Verkaufspersonal schulen, insbesondere in Elektro- und Elektronikfachgeschäften
  • Bearbeitungszeiten für Nacherfüllungen prüfen, Verzögerungen können jetzt zum sofortigen Rücktritt berechtigen
  • Bei Direktimport aus Drittstaaten klären, ob ein EU-Bevollmächtigter benannt ist
  • Sortiment und Lieferverträge auf das Kriterium Reparierbarkeit ansprechen

Ein Hinweis zur Entwarnung: Eine Anpassung der AGB ist nicht erforderlich. Die neue Informationspflicht lässt sich gerade nicht pauschal über AGB erfüllen, sie verlangt eine konkrete Mitteilung im Einzelfall.

(Text: Handelsverband Südwest e. V./ks; Bild: Canva, KI-generiert)

Die letzten Artikel

Online-Seminar am 08. April: Praktische Tipps für erfolgreiche Nutzung von WhatsApp Business im Handel

4. April 2024|Seminare, Top News|

Das Mittelstand-Digital Zentrum Handel gibt am 08. April in ihrem Online-Seminar praktische Tipps zur erfolgreichen Nutzung von WhatsApp Business im Handel. WhatsApp ist für viele von uns zum täglichen Begleiter geworden. Ob Chatten mit den Freunden, Videoanrufe mit den Großeltern oder Sprachnachrichten an Familienmitglieder: Die App ermöglicht einem so gut wie alles. Auch für Unternehmen wird WhatsApp immer interessanter. Sei es zur Vermarktung der eigenen Produkte und Dienstleistungen oder als Kundenservice-Kanal. Den eigenen Onlineshop bestmöglich einrichten, Designs einfach erstellen, Shoppable Posts kennenlernen: Digitalisierung bringt zahlreiche Möglichkeiten mit sich, aber leider auch die typischen Herausforderungen. Damit Ihr diese problemlos bewältigen könnt, […]

Praktikumswochen in Rheinland-Pfalz 2024

27. März 2024|HVMITTE, HVSUEW, Instagram, Rheinland-Pfalz, Top News, Twitter|

Schüler entdecken Unternehmen und Unternehmen lernen potentielle Mitarbeiter kennen Das Bildungs- und Wirtschaftsministerium veranstalten in diesem Jahr Praktikumswochen in Rheinland-Pfalz, deren Ziel es ist, über die einfache Anbahnung von Tagespraktika einen Impuls für die Berufsorientierung und die Anbahnung von Kontakten von Ausbildungsbetrieben zu setzen. Die Aktionszeiträume sind um die Pfingstferien und um die Herbstferien geplant. Wir als Handelsverband unterstützen dies als Partner des Ovalen Tisches der Ministerpräsidentin, da wir es als einen Schritt zur Fachkräftesicherung der Zukunft sehen. Die näher rückenden Pfingstferien bieten Ihnen als Unternehmen die Gelegenheit, potenzielle Auszubildende kennenzulernen. Wir freuen uns, wenn Sie dabei sind und Talenten […]

Ostergeschäft 2024: Einzelhandel erwartet zu Ostern 2,2 Milliarden Euro Umsatz

27. März 2024|Fakten, Top News|

Im diesjährigen Ostergeschäft rechnet der deutsche Einzelhandel mit einem Umsatz von 2,2 Milliarden Euro. Der Handelsverband Deutschland (HDE) erwartet für das Ostergeschäft in diesem Jahr einen Umsatz von 2,2 Milliarden Euro. Bei 2,2 Milliarden im Bund sind das ca. 105 Millionen in Rheinland-Pfalz und ca. 27 Millionen im Saarland. Wie eine im Auftrag des HDE durchgeführte, bevölkerungsrepräsentative Umfrage unter 1.500 Personen verrät, wollen rund um das Osterfest 41 Prozent der Verbraucher gezielt Geld auszugeben. Im Vergleich zum Vorjahr bleiben die Umsätze im Ostergeschäft damit stabil. Wer zu Ostern Geschenke kauft, greift laut dem HDE, dabei vor allem zu Lebensmitteln. „Das […]

Nach oben