Urlaub über Vertragsende hinaus führt nicht zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Urlaub über Vertragsende hinaus führt nicht zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Veröffentlicht am: 7. Juli 2023Kategorien: HVSUEW, Urteile/Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Urlaub, der einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Ende der Befristung gewährt wird, nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub über die Befristung hinaus gewährt, bedeutet das nicht, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis dadurch verlängert. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 entschieden.

Der Fall dreht sich um einen Beamten eines Postnachfolgeunternehmens. Der Beamte wurde mehrmals beurlaubt, um verschiedene Aufgaben in befristeten Angestelltenverhältnissen zu übernehmen. Am 30. September 2020 endete seine letzte Befristung. Für den Monat Oktober bekam der Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Zu einem Anschlussvertrag kam es nicht.
Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor Gericht auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Oktober 2020, da sein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Gewährung von Urlaub über die Befristungsdauer hinaus verlängert worden sei und sich in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt habe.

Das BAG war anderer Ansicht und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Es entschied, dass zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien durch die Gewährung von Urlaub nicht erfüllt. Gemeint sei die „die Fortsetzung der Arbeitsleistung“. Nur die Gewährung von Urlaub für die Zeit nach dem Vertragsende erfüllt nicht die Bedingung für eine Verlängerung.
Das bedeutet: Die Entfristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt erst dann, wenn man als Arbeitnehmer auch wirklich seine Arbeit fortsetzt. Dies muss außerdem mit dem Wissen des Arbeitsgebers geschehen, ohne dass dieser widerspricht. Erst dann kann man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber „stillschweigend“ einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt

BAG, Urteil vom 09.02.2023, Az.: 7 AZR 266/22

 

28.06.23

Die letzten Artikel

Rücknahme von Elektroaltgeräten: Pflichten für Handelsunternehmen

1. Juli 2024|Top News|

In einem Servicebeitrag klärt die Klimaschutzoffensive des Handels über die geltenden Pflichten für Handelsunternehmen in Bezug auf die Rücknahme von Elektroaltgeräten auf. Kaputter Computer, veralteter Toaster, schlechter Lockenstab: Jetzt Mal ehrlich, wer hat keine alten oder kaputten Elektrogeräte bei sich im Keller stehen? Dabei wäre es so viel besser, diese sachgerecht zu entsorgen. So muss nämlich nicht nur der eigene Keller nicht zugemüllt werden, sondern auch die verwendeten Rohstoffe in den Geräten können recycelt werden. Ganz interessant ist in diesem Zusammenhang, ganz besonders für Händler, dass unter bestimmten Voraussetzungen Handelsunternehmen Elektroaltgeräte zurücknehmen müssen. Ja, richtig gehört: Laut Elektro- und Elektronikgerätegesetz […]

#Handelsfankurve: Setzen Sie ein starkes Zeichen für den Einzelhandel!

12. Juni 2024|Top News|

Hinsichtlich des baldigen Starts der Fußball-Europameisterschaft startet der HDE eine Socialmedia-Aktion. Am 14. Juni startet die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland. Dieses Ereignis nimmt der Handelsverband Deutschland (HDE) zum Anlass einer Socialmedia-Aktion. Die Aktion soll auf den Einzelhandel aufmerksam machen. Unter dem Hashtag #Handelsfankurve soll mit kurzen Handy-Videos von Geschäftsinhabern und Beschäftigten aus dem Einzelhandel bei X, Facebook und Linkedln der Branche reale Gesichter geben werden. Das grob zu der Aktion, kommen wir nun zu den Details: Wer kann teilnehmen? -Inhaber von Einzelhandelsgeschäften -Alle im Einzelhandel Beschäftigten Wie kann ich teilnehmen? Mitmachen ist ganz einfach: -Bitte filmen Sie sich per Handy vor […]

Nach oben