Urlaub über Vertragsende hinaus führt nicht zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Urlaub, der einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Ende der Befristung gewährt wird, nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führt.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub über die Befristung hinaus gewährt, bedeutet das nicht, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis dadurch verlängert. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 entschieden.
Der Fall dreht sich um einen Beamten eines Postnachfolgeunternehmens. Der Beamte wurde mehrmals beurlaubt, um verschiedene Aufgaben in befristeten Angestelltenverhältnissen zu übernehmen. Am 30. September 2020 endete seine letzte Befristung. Für den Monat Oktober bekam der Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Zu einem Anschlussvertrag kam es nicht.
Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor Gericht auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Oktober 2020, da sein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Gewährung von Urlaub über die Befristungsdauer hinaus verlängert worden sei und sich in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt habe.
Das BAG war anderer Ansicht und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Es entschied, dass zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien durch die Gewährung von Urlaub nicht erfüllt. Gemeint sei die „die Fortsetzung der Arbeitsleistung“. Nur die Gewährung von Urlaub für die Zeit nach dem Vertragsende erfüllt nicht die Bedingung für eine Verlängerung.
Das bedeutet: Die Entfristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt erst dann, wenn man als Arbeitnehmer auch wirklich seine Arbeit fortsetzt. Dies muss außerdem mit dem Wissen des Arbeitsgebers geschehen, ohne dass dieser widerspricht. Erst dann kann man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber „stillschweigend“ einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
BAG, Urteil vom 09.02.2023, Az.: 7 AZR 266/22
28.06.23
Die letzten Artikel
HDE-Konsumbarometer im August: Verbraucherstimmung weiterhin auf niedrigem Niveau
Das HDE-Konsumbarometer für den August zeigt, dass die Verbraucherstimmung auch weiterhin auf einem niedrigen Niveau verharrt. Eine positive Entwicklung nach oben ist auch in diesem Monat ausgeblieben. In den vergangenen Wochen haben sich die gesamtwirtschaftlichen Aussichten weiter deutlich verschlechtert. Seit Monaten können die Werte aus den Vor-Krisenzeiten nicht mal annährend erreicht werden. Auch im zweiten Quartal dieses Jahres lässt sich keine Verbesserung erkennen. Eine konjunkturelle Erholung ist nicht in Sicht. Vielmehr zeigt sich in Deutschland eine deutliche Wachstumsschwäche. Erfreulich ist allerdings, dass es trotz der wachsenden Herausforderungen in der Gesamtwirtschaft zu keiner Verschlechterung der Konsumstimmung kam. Das HDE-Konsumbarometer bleibt auf […]
Neue Kooperation für Mitglieder – Job-Union
Der Handelsverband Südwest hat für seine Mitglieder Vorzugskonditionen mit einem neuen Kooperationspartner ausgehandelt. Job-Union – Ihr Recruiting Partner Sie erhalten als Mitglied des Handelsverband-Südwest e.V. über die Job-Union Vorzugspreise für […]
BGH: keine Ewigkeitsgarantie für Sonderöffnung in Zweibrücken
Etappensieg für die Wettbewerbsgleichheit Der Handelsverband begrüßt Aufhebung des OLG-Urteils durch den BGH BTE-Präsident Steffen Jost (Modehaus Jost, Grünstadt), ...

