Rabattaktionen im Sommer: Werbung mit Preisnachlässen rechtssicher gestalten

Rabattaktionen im Sommer: Werbung mit Preisnachlässen rechtssicher gestalten

Veröffentlicht am: 22. Juli 2026Kategorien: FDF, HVSUEW, Recht, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News

Sommerschlussverkauf, Sale-Wochen, Rabattaktionen zum Saisonwechsel: Viele Händler nutzen den Sommer, um mit Preisnachlässen neue Kundschaft zu gewinnen und das Lager für die nächste Saison frei zu machen. Rechtlich ist dabei einiges zu beachten.

Sommerschlussverkauf ohne feste Regeln, aber nicht ohne Grenzen

Seit der UWG-Reform von 2004 gibt es keinen eigenen „Sommerschlussverkauf“ mit festen Terminen und begrenzter Dauer mehr. Vorher war er auf zwölf Tage ab dem letzten Montag im Juli beschränkt. Heute dürfen Händler Rabatte das ganze Jahr über anbieten, in beliebiger Höhe und ohne besonderen Anlass. Wer aber einen Anlass nennt, etwa „wegen Umbau“ oder „wegen Geschäftsaufgabe“, muss diesen auch tatsächlich erfüllen. Ein vorgetäuschter Grund ist eine abmahnfähige Irreführung.

Der 30-Tage-Referenzpreis ist Pflicht

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Aktion angegeben werden, der sogenannte Referenzpreis. Diese Angabe soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion künstlich angehoben werden, um den Rabatt größer wirken zu lassen (unzulässige „Mondpreise“).

Der Bundesgerichtshof hat das im Oktober 2025 nochmal geschärft (Urteil vom 9. Oktober 2025, I ZR 183/24): Der Referenzpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Versteckte Sternchentexte oder winzige Fußnoten reichen nicht aus.

Prozentangaben müssen stimmen

Wer mit „bis zu 70 % Rabatt“ wirbt, muss sicherstellen, dass ein relevanter Teil des Sortiments diesen Nachlass auch tatsächlich erhält. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine solche Werbung irreführend ist, wenn weniger als drei Prozent der Artikel den beworbenen Höchstrabatt erreichen.

Durchgestrichene Preise brauchen eine Bezugsangabe

Ein durchgestrichener Preis suggeriert dem Kunden ein Schnäppchen. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss aber klar erkennbar sein, worauf sich dieser Preis bezieht: der eigene frühere Preis, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder ein anderer Bezugswert. Fehlt diese Zuordnung, ist die Werbung irreführend.

Ausreichend Ware vorhalten

Wird mit einem Rabatt geworben, muss die Ware dafür in angemessener Menge und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sein. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Lockvogelwerbung. Der Hinweis „nur solange der Vorrat reicht“ reicht nach der Rechtsprechung nicht automatisch aus, um die Ware bewusst zu knapp zu bevorraten.

Praxistipps für die Umsetzung

📌 Referenzpreis prüfen: Vor jeder Rabattaktion den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage dokumentieren und in der Werbung deutlich sichtbar angeben.

📌 Bezugsangabe ergänzen: Bei durchgestrichenen Preisen immer klarstellen, worauf sich der alte Preis bezieht.

📌 Bevorratung dokumentieren: Für beworbene Rabattartikel ausreichend Warenbestand einplanen und im Zweifel nachweisen können.

📌 Anlass ernst nehmen: Wer einen Grund für die Aktion nennt (Umbau, Geschäftsaufgabe), muss diesen tatsächlich umsetzen.

📌 Im Zweifel rechtlich prüfen lassen: Gerade bei größeren Kampagnen lohnt sich eine kurze Prüfung durch spezialisierte Rechtsberatung, um Abmahnungen zu vermeiden.

(Text: Handelsverband Südwest e. V./ks; Bild: Canva)

Die letzten Artikel

Starter Stipendium Saar geht in die nächste Runde und bietet bis zu 36.000 Euro für junge Startups

16. Oktober 2026|HVSUEW, Saarland, Top News|

Ab Montag, 19. Oktober 2026, ist das Bewerbungsfenster für das Starter Stipendium Saar wieder offen. Junge Unternehmen aus dem Saarland können sich bis zum 16. November 2026 um eine Förderung von bis zu 3.000 Euro im Monat bewerben, zwölf Monate lang. Wer gerade gegründet hat, kennt das Problem. Die Idee steht, die Gewerbeanmeldung ist erledigt, aber bis das Geschäft trägt, vergehen oft Monate. Genau in diese Phase zielt das Programm des saarländischen Wirtschaftsministeriums. Es soll Gründern den Rücken freihalten, damit sie ihre Geschäftsidee weiterentwickeln und am Markt Fuß fassen können, statt sich nebenher mit Aushilfsjobs über Wasser zu halten. So viel

Handelsverband Südwest sieht für Galeria in Saarbrücken trotz Insolvenz gute Chancen

14. Oktober 2026|Saarland, Top News|

Saarbrücken. Zum vierten Mal in sechs Jahren hat die Warenhauskette Galeria Insolvenz beantragt. Fabian Schulz, Geschäftsführer des Handelsverbandes Südwest im Saarland, hat im Interview mit SR 3 erklärt, warum er für die Filiale in der Saarbrücker Innenstadt trotzdem zuversichtlich ist. Den Antrag hat Galeria am 2. Oktober beim Amtsgericht Düsseldorf gestellt. Betroffen sind alle 83 Warenhäuser mit rund 12.000 Beschäftigten, darunter fünf Filialen in Rheinland-Pfalz und das Haus in Saarbrücken mit rund 140 Mitarbeitern. Der Geschäftsbetrieb läuft vorerst weiter, die Löhne und Gehälter sind über das Insolvenzgeld bis Dezember gesichert. Ob danach Filialen schließen, ist offen. An Saarbrücken liegt es nicht

Neuer Tarifvertrag gibt saarländischen Händlern Planungssicherheit

14. Oktober 2026|Saarland, Top News|

Der Handelsverband Südwest und die Gewerkschaft ver.di haben sich am 7. Oktober 2026 auf einen Tarifabschluss für den saarländischen Einzelhandel geeinigt. Damit hat nach Rheinland-Pfalz nun auch das zweite Tarifgebiet des Verbandes ein verbindliches Ergebnis. Die Einigung kam in der zweiten Verhandlungsrunde zustande. Dahinter liegt eine Tarifrunde, die sich bundesweit über Monate gezogen hat und im Sommer zeitweise ganz zum Stillstand gekommen war. Umso wichtiger ist es für die Betriebe im Saarland, dass die offenen Fragen jetzt geklärt sind. „Wir wollten ein Ergebnis, das bei den Beschäftigten spürbar ankommt und das die Betriebe im Saarland trotzdem stemmen können. Beides unter einen

Nach oben