Rabattaktionen im Sommer: Werbung mit Preisnachlässen rechtssicher gestalten
Sommerschlussverkauf, Sale-Wochen, Rabattaktionen zum Saisonwechsel: Viele Händler nutzen den Sommer, um mit Preisnachlässen neue Kundschaft zu gewinnen und das Lager für die nächste Saison frei zu machen. Rechtlich ist dabei einiges zu beachten.
Sommerschlussverkauf ohne feste Regeln, aber nicht ohne Grenzen
Seit der UWG-Reform von 2004 gibt es keinen eigenen „Sommerschlussverkauf“ mit festen Terminen und begrenzter Dauer mehr. Vorher war er auf zwölf Tage ab dem letzten Montag im Juli beschränkt. Heute dürfen Händler Rabatte das ganze Jahr über anbieten, in beliebiger Höhe und ohne besonderen Anlass. Wer aber einen Anlass nennt, etwa „wegen Umbau“ oder „wegen Geschäftsaufgabe“, muss diesen auch tatsächlich erfüllen. Ein vorgetäuschter Grund ist eine abmahnfähige Irreführung.
Der 30-Tage-Referenzpreis ist Pflicht
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Aktion angegeben werden, der sogenannte Referenzpreis. Diese Angabe soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion künstlich angehoben werden, um den Rabatt größer wirken zu lassen (unzulässige „Mondpreise“).
Der Bundesgerichtshof hat das im Oktober 2025 nochmal geschärft (Urteil vom 9. Oktober 2025, I ZR 183/24): Der Referenzpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Versteckte Sternchentexte oder winzige Fußnoten reichen nicht aus.
Prozentangaben müssen stimmen
Wer mit „bis zu 70 % Rabatt“ wirbt, muss sicherstellen, dass ein relevanter Teil des Sortiments diesen Nachlass auch tatsächlich erhält. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine solche Werbung irreführend ist, wenn weniger als drei Prozent der Artikel den beworbenen Höchstrabatt erreichen.
Durchgestrichene Preise brauchen eine Bezugsangabe
Ein durchgestrichener Preis suggeriert dem Kunden ein Schnäppchen. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss aber klar erkennbar sein, worauf sich dieser Preis bezieht: der eigene frühere Preis, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder ein anderer Bezugswert. Fehlt diese Zuordnung, ist die Werbung irreführend.
Ausreichend Ware vorhalten
Wird mit einem Rabatt geworben, muss die Ware dafür in angemessener Menge und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sein. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Lockvogelwerbung. Der Hinweis „nur solange der Vorrat reicht“ reicht nach der Rechtsprechung nicht automatisch aus, um die Ware bewusst zu knapp zu bevorraten.
Praxistipps für die Umsetzung
📌 Referenzpreis prüfen: Vor jeder Rabattaktion den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage dokumentieren und in der Werbung deutlich sichtbar angeben.
📌 Bezugsangabe ergänzen: Bei durchgestrichenen Preisen immer klarstellen, worauf sich der alte Preis bezieht.
📌 Bevorratung dokumentieren: Für beworbene Rabattartikel ausreichend Warenbestand einplanen und im Zweifel nachweisen können.
📌 Anlass ernst nehmen: Wer einen Grund für die Aktion nennt (Umbau, Geschäftsaufgabe), muss diesen tatsächlich umsetzen.
📌 Im Zweifel rechtlich prüfen lassen: Gerade bei größeren Kampagnen lohnt sich eine kurze Prüfung durch spezialisierte Rechtsberatung, um Abmahnungen zu vermeiden.
(Text: Handelsverband Südwest e. V./ks; Bild: Canva)
Die letzten Artikel
Tracking-Pixel im Newsletter lösen neue Abmahnungen aus
Wer das Öffnungs- und Klickverhalten seiner Newsletterempfänger per Tracking-Pixel auswertet, ohne dafür eine eigene Einwilligung zu haben, riskiert derzeit eine Abmahnung. Händler sollten ihr Versandtool deshalb zeitnah überprüfen. Dass Newsletter ohne Einwilligung der Empfänger Ärger bringen können, ist im Handel bekannt. Neu ist, woran sich die aktuellen Abmahnungen festmachen. Im Visier stehen die unsichtbaren Tracking-Pixel, die viele Versandtools automatisch in jede Mail einbauen. Über sie lässt sich nachvollziehen, ob und wann ein Empfänger die Nachricht öffnet, auf welchem Gerät er sie liest und welche Links er anklickt. Zur Erfolgsmessung von Kampagnen ist das gängige Praxis, und viele Unternehmen haben sich bisher
Kostenfreies IHK-Webinar zur EmpCo-Richtlinie am 13. Oktober 2026
Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Welche Formulierungen Händler künftig noch verwenden dürfen und wo Vorsicht geboten ist, erklärt ein kostenfreies Webinar der IHK Koblenz am 13. Oktober. Mit der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) hat die Europäische Union die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern deutlich verschärft. Die EU will damit Greenwashing einen Riegel vorschieben und erreichen, dass sich Kunden auf grüne Werbeversprechen verlassen können. In Deutschland sind die neuen Vorgaben seit dem 27. September 2026 anzuwenden. Pauschale Umweltbegriffe im Fokus Für Händler bringt das spürbare Änderungen mit sich.
Kostenlos mit Bus und Bahn zum Adventseinkauf im Saarland
Die saarländische Landesregierung macht Bus und Bahn an allen vier Adventssamstagen 2026 landesweit kostenfrei. Der Handelsverband Südwest hatte sich in den vergangenen Monaten für dieses Angebot eingesetzt. Für die Händler in den Innenstädten eröffnet das in der wichtigsten Verkaufszeit des Jahres zusätzliche Chancen. Verkehrsministerin Petra Berg hat den Beschluss am 22. September in der Landespressekonferenz bekanntgegeben. Wer an einem der vier Adventssamstage im Saarland mit Bus oder Bahn unterwegs ist, braucht keinen Fahrschein. Das Land finanziert die Aktion als Wirtschaftsförderung. Die kostenlosen Fahrtage • Samstag, 28. November 2026 • Samstag, 5. Dezember 2026 • Samstag, 12. Dezember 2026 • Samstag, 19.

