Rabattaktionen im Sommer: Werbung mit Preisnachlässen rechtssicher gestalten
Sommerschlussverkauf, Sale-Wochen, Rabattaktionen zum Saisonwechsel: Viele Händler nutzen den Sommer, um mit Preisnachlässen neue Kundschaft zu gewinnen und das Lager für die nächste Saison frei zu machen. Rechtlich ist dabei einiges zu beachten.
Sommerschlussverkauf ohne feste Regeln, aber nicht ohne Grenzen
Seit der UWG-Reform von 2004 gibt es keinen eigenen „Sommerschlussverkauf“ mit festen Terminen und begrenzter Dauer mehr. Vorher war er auf zwölf Tage ab dem letzten Montag im Juli beschränkt. Heute dürfen Händler Rabatte das ganze Jahr über anbieten, in beliebiger Höhe und ohne besonderen Anlass. Wer aber einen Anlass nennt, etwa „wegen Umbau“ oder „wegen Geschäftsaufgabe“, muss diesen auch tatsächlich erfüllen. Ein vorgetäuschter Grund ist eine abmahnfähige Irreführung.
Der 30-Tage-Referenzpreis ist Pflicht
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Aktion angegeben werden, der sogenannte Referenzpreis. Diese Angabe soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion künstlich angehoben werden, um den Rabatt größer wirken zu lassen (unzulässige „Mondpreise“).
Der Bundesgerichtshof hat das im Oktober 2025 nochmal geschärft (Urteil vom 9. Oktober 2025, I ZR 183/24): Der Referenzpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Versteckte Sternchentexte oder winzige Fußnoten reichen nicht aus.
Prozentangaben müssen stimmen
Wer mit „bis zu 70 % Rabatt“ wirbt, muss sicherstellen, dass ein relevanter Teil des Sortiments diesen Nachlass auch tatsächlich erhält. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine solche Werbung irreführend ist, wenn weniger als drei Prozent der Artikel den beworbenen Höchstrabatt erreichen.
Durchgestrichene Preise brauchen eine Bezugsangabe
Ein durchgestrichener Preis suggeriert dem Kunden ein Schnäppchen. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss aber klar erkennbar sein, worauf sich dieser Preis bezieht: der eigene frühere Preis, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder ein anderer Bezugswert. Fehlt diese Zuordnung, ist die Werbung irreführend.
Ausreichend Ware vorhalten
Wird mit einem Rabatt geworben, muss die Ware dafür in angemessener Menge und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sein. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Lockvogelwerbung. Der Hinweis „nur solange der Vorrat reicht“ reicht nach der Rechtsprechung nicht automatisch aus, um die Ware bewusst zu knapp zu bevorraten.
Praxistipps für die Umsetzung
📌 Referenzpreis prüfen: Vor jeder Rabattaktion den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage dokumentieren und in der Werbung deutlich sichtbar angeben.
📌 Bezugsangabe ergänzen: Bei durchgestrichenen Preisen immer klarstellen, worauf sich der alte Preis bezieht.
📌 Bevorratung dokumentieren: Für beworbene Rabattartikel ausreichend Warenbestand einplanen und im Zweifel nachweisen können.
📌 Anlass ernst nehmen: Wer einen Grund für die Aktion nennt (Umbau, Geschäftsaufgabe), muss diesen tatsächlich umsetzen.
📌 Im Zweifel rechtlich prüfen lassen: Gerade bei größeren Kampagnen lohnt sich eine kurze Prüfung durch spezialisierte Rechtsberatung, um Abmahnungen zu vermeiden.
(Text: Handelsverband Südwest e. V./ks; Bild: Canva)
Die letzten Artikel
Völklingen erhält 172.000 Euro für Innenstadtbelebung
Scheckübergabe in Völklingen, v.l.n.r.: Projektleitung Doreen Fischer, Landtagsabgeordnete Stefanie Meiser, Oberbürgermeister Stephan Tautz, der Vorsitzende des Völklinger Wirtschaftskreises Christoph Wagner, Wirtschaftsminister Jürgen Barke und der städtische Wirtschaftsförderer Christof Theis. Die Stadt Völklingen darf sich über eine kräftige Finanzspritze freuen: Am Mittwoch überreichte das Wirtschaftsministerium einen Förderbescheid über rund 172.000 Euro. Das Geld stammt aus einem Landesprogramm, das den saarländischen Einzelhandel stärken soll. Unter dem Titel „Lebendige Innenstadt – Kreative Formate für eine starke Innenstadt“ will Völklingen damit neue Wege gehen. Im Mittelpunkt steht die Einrichtung eines multifunktionalen Kulturbüros, das gleich mehrere Aufgaben übernehmen soll: Dort wird ein Projektmanagement aufgebaut, das
Winterschlussverkauf startet am 26. Januar 2026
Am letzten Montag im Januar beginnt im Einzelhandel traditionell der freiwillige Winterschlussverkauf (WSV). In diesem Jahr fällt der Starttermin auf den 26. Januar. „In den kommenden Wochen erwarten die Kundinnen und Kunden im Handel wieder attraktive Schnäppchen. Viele Handelsunternehmen nutzen den Winterschlussverkauf traditionell, um Platz für die Frühjahrskollektion zu schaffen“, erklärt HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Vor allem der Modehandel schaffe durch WSV-Rabatte Raum für neue Kollektionen. In manchen Geschäften sei die Auswahl an Herbst- und Winterware noch umfangreich. „Es lohnt sich, beim Einkaufsbummel nach WSV-Aktionen Ausschau zu halten“, so Genth. Im Rahmen des Winterschlussverkaufs werden insbesondere Mode, Schuhe, Lederwaren, Heimtextilien und
Frohe Weihnachten und einen guten Start ins Jahr 2026
Der Handelsverband wünscht allen ein wenig Zeit zur Ruhe zu kommen, und sich die guten Dinge ins Gedächtnis zu rufen. Starten Sie mit neuer Kraft ins Jahr 2026. Wir bedanken uns für die guten Kontakte und Gespräche in 2025, und werden unsererseits alles dafür tun, weiterhin erfolgreich die Interessen des Handels zu vertreten. Ihr Team des Handelsverband Südwest

