#HandelfürEuropa

#HandelfürEuropa

Veröffentlicht am: 6. Mai 2024Kategorien: HVMITTE, HVSUEW, Top News, Twitter

Am 9. Juni ist Europawahl.

Das nimmt der Handelsverband Deutschland (HDE) zum Anlass, unter dem Hashtag #HandelfürEuropa mit kurzen Handy-Videos von Geschäftsinhabern und Beschäftigten aus dem Einzelhandel bei X, Facebook und LinkedIn der Branche reale Gesichter zu geben.

Die Aktion soll zur Wahlteilnahme anregen, die große Bedeutung der EU für den Einzelhandel aufzeigen und auf die Branche aufmerksam machen. Selbstverständlich werden die teilnehmenden Unternehmen jeweils mit ihren eigenen Accounts bei Facebook, X und LinkedIn markiert.

Wer kann teilnehmen?

  • Inhaberinnen oder Inhaber von Einzelhandelsgeschäften
  • Alle im Einzelhandel Beschäftigten

Wie kann ich teilnehmen?

Mitmachen ist ganz einfach:

  • Bitte filmen Sie sich per Handy vor oder in Ihrem Geschäft bzw. dem Geschäft, in dem Sie tätig sind. Inhaltlich ist beispielsweise denkbar, dass Sie mit einer EU-Flagge auftreten oder den ausgedruckten Wahlaufruf des HDE (www.einzelhandel.de/wahlaufruf) in den Hand halten. Was bedeutet Europa für Sie und ihr Unternehmen? Warum ist es wichtig, am 9. Juni zur Wahl zu gehen?
  • Schreiben Sie uns auf, vor oder in welchem Geschäft und in welcher Ortschaft Sie stehen.
  • Das Ganze senden Sie bitte per WhatsApp an die Handelsfankurve unter der Nummer 0173/9753904

Die Videos veröffentlicht der Handelsverband Deutschland (HDE) anschließend im Vorfeld der Europawahl unter #HandelfürEuropa bei X, Facebook und LinkedIn. So können wir ein starkes Zeichen für Europa und den Einzelhandel setzen.

Einsendeschluss ist der 29.5.2024.

 

Quelle:

Handelsverband Deutschland – HDE e.V.
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin

Die letzten Artikel

Gemeinsam stärker: Aktionen mit Nachbarhändlern organisieren

30. Juli 2026|FDF, HVSUEW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Wer allein für Laufkundschaft sorgt, hat es oft schwerer als eine ganze Straße oder ein Quartier, das an einem Strang zieht. Gemeinsame Aktionen mit benachbarten Geschäften kosten wenig, bringen aber oft mehr Sichtbarkeit als Einzelmaßnahmen. Warum sich Zusammenarbeit lohnt Kunden, die wegen eines Geschäfts in die Straße kommen, entdecken oft nebenbei weitere Läden, wenn diese sichtbar aufeinander verweisen. Eine gemeinsame Aktion bündelt zudem den Werbeaufwand: Statt dass jeder Betrieb allein Flyer druckt oder Social-Media-Posts erstellt, teilen sich mehrere Geschäfte die Arbeit und die Reichweite. Auch der Handelsverband Deutschland betont, dass lokale Rabattaktionen und gemeinsame Veranstaltungen von Händlern dazu beitragen können, dass

QR-Codes im Schaufenster: Kleiner Aufwand, großer Effekt

28. Juli 2026|FDF, HVSUEW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Auch außerhalb der Öffnungszeiten kann das Schaufenster arbeiten. Ein QR-Code an der richtigen Stelle verwandelt einen kurzen Blick von draußen in einen digitalen Kontakt, ganz ohne großen technischen Aufwand. Was ein QR-Code im Schaufenster leisten kann Ein QR-Code lässt sich mit wenigen Klicks erstellen und auf nahezu alles verlinken: die eigene Website, das Google-Unternehmensprofil, den Online-Shop, eine Terminbuchung oder den Instagram-Kanal. Kunden, die abends oder sonntags am Laden vorbeigehen, können so trotzdem in Kontakt treten, ohne dass jemand vor Ort sein muss. Wofür sich QR-Codes besonders eignen Verlinkung zum aktuellen Sortiment oder Online-Shop, wenn der Laden geschlossen ist Direkter Link zu

Zusammenhängender Urlaub im Einzelhandel: Warum die Zwei-Wochen-Grenze nicht rechtssicher ist

24. Juli 2026|FDF, HVSUEW, Recht, Rheinland-Pfalz, Saarland, Top News|

Viele Betriebe im Einzelhandel handhaben Urlaubsanträge nach einer festen internen Regel: mehr als zwei Wochen am Stück gibt es nicht. Gerade in der Urlaubszeit lohnt sich der Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen, die dieser Praxis eine klare Absage erteilt. Der Fall aus Thüringen Eine Arbeitnehmerin hatte einen dreiwöchigen zusammenhängenden Urlaub beantragt. Der Arbeitgeber lehnte mit dem Hinweis ab, im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen am Stück bewilligt. Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Arbeitnehmerin bereits in der Hauptsache recht. Da der Urlaubszeitraum nicht mehr abzuwarten war, zog die Angelegenheit vor das Landesarbeitsgericht Thüringen (Beschluss vom 2.

Nach oben